Kündigung: Ihr Anwalt in Lauf a. d. Pegnitz

Ihnen droht die Kündigung? Dann ist schnelles Handeln gefragt!

Durch die Kündigung kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber das Ende des Beschäftigungsverhältnisses einläuten. Sie ist das arbeitsrechtliche Instrument, um den Arbeitsvertrag final aufzulösen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Während die ordentliche Kündigung unter Beachtung einer Kündigungsfrist erfolgt, ist die außerordentliche – oder fristlose – Kündigung des Arbeitsvertrags als eine Art Notbremse für das Beschäftigungsverhältnis zu verstehen. Sie kommt immer dann in Betracht, wenn schwerwiegende Gründe der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen und die Einhaltung der Kündigungsfrist somit durch einen wichtigen Grund nicht zumutbar ist.

Ganz egal, ob Sie eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erhalten: Wenn Sie gegen eine an Sie adressierte Kündigung vorgehen wollen, ist schnelles Handeln gefragt! Dies liegt an den kurzen Fristen im Arbeitsrecht – in der Regel bleiben Ihnen als Arbeitnehmer nur 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Zeit, um sich im Rahmen des Kündigungsschutzes gegen die Kündigung zu wehren.

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Gegen eine Kündigung können und sollten Sie sich wehren.

Mit einer Kündigung sind für den Arbeitnehmer regelmäßig weitreichende Folgen verbunden, die nicht selten sogar existenziell bedeutsam sind. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich in dieser Situation Hilfe durch einen erfahrenen Profi zur Seite nehmen. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht in Lauf a. d. Pegnitz helfen Ihnen dabei, damit Sie hierbei keine Zeit verlieren und alle Möglichkeiten ausschöpfen.

Das gilt auch dann, wenn es sich um eine sogenannte Änderungskündigung handelt, also eine Kündigung, durch die maßgebliche Veränderungen rund um den geschlossenen Arbeitsvertrag angekündigt werden. Gesetzlich gelten für die Änderungskündigung die gleichen Vorschriften wie für die anderen Kündigungsarten. Demnach können Sie sich als Arbeitnehmer auch hier gegen das Unternehmen zur Wehr setzen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht bietet Ihnen in Lauf a. d. Pegnitz die notwendige Expertise, um Sie bei allen arbeitsrechtlichen Optionen rund um eine Kündigung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere:

  • Prüfung der Kündigung auf Rechtmäßigkeit und Einhaltung der Formerfordernisse;
  • Beachtung der besonderen Vorgaben des Kündigungsschutzes;
  • Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und / oder dem Betriebsrat;
  • Klage vor dem Arbeitsgericht.

Letzter Ausweg: Kündigungsschutzklage

Bleiben Gespräche mit dem Arbeitgeber oder auch mit dem Betriebsrat ohne Erfolg, können Sie als Arbeitnehmer auch gerichtlich gegen Ihre Kündigung vorgehen. Für den Prozess gegen das Unternehmen ist das Arbeitsgericht zuständig. Unsere Kanzlei in Lauf a. d. Pegnitz hilft Ihnen dabei, die Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist mit den dafür notwendigen Unterlagen und Dokumenten einzureichen.

Durch eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage ergibt sich die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung. Ebenfalls kann es im Rahmen der Kündigungsschutzklage zu einer Einigung kommen, bei der Ihnen als Arbeitnehmer ein Angebot auf Abfindung unterbreitet wird. Auch dieses Angebot sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht durchsprechen.

Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Lauf a. d. Pegnitz: Bei einer Kündigung lohnt sich die Beratung durch unsere Experten

Ob eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht tatsächlich notwendig ist und welche Alternativen Sie als Arbeitnehmer haben, um sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen, hängt von den Rahmenbedingungen und Umständen in Ihrem Fall ab. Auch der Tarifvertrag kann dabei von Bedeutung sein, wenn für Ihre Stelle tarifvertragliche Regelungen einschlägig sind. Hier sollten auch die in der Kündigung angeführten Kündigungsgründe überprüft werden. Grundsätzlich sollten Sie aber immer alle Möglichkeiten ausschöpfen. In der arbeitsrechtlichen Praxis sind arbeitgeberseitige Kündigungen oft unwirksam oder mit Form- oder Inhaltsfehlern versehen. In diesen Fällen lohnt es sich in jedem Fall, zusammen mit einem Anwalt für Arbeitsrecht gegen die Kündigung vorzugehen.

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Themen im Arbeitsrecht

Änderungskündigung

Ihr Arbeitgeber will Ihren Arbeitsvertrag anpassen? Hier ist Vorsicht geboten!

Eine Änderungskündigung ist eine Form der Kündigung, die zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen führen kann. Vorausgesetzt, Sie stimmten den Veränderungen zu. Sie zweifeln daran, ob die Änderungen zu Ihren Gunsten sind? Sprechen Sie noch heute mit einem Anwalt!

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Als Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass es nicht erlaubt ist, einzelne Punkte des Arbeitsverhältnisses einfach zu verändern, wenn Gegenteiliges im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ausgenommen hiervon sind solche Aspekte, die unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers fallen.

Damit Änderungen wirksam sein können, muss der bisherige Arbeitsvertrag aufgehoben, also rechtlich wirksam gekündigt werden.

Im Unterschied zur normalen Kündigung bietet eine Änderungskündigung die Option auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit veränderten Bedingungen. Damit diese neuen Konditionen auch halten, was sie versprechen, ist es wichtig, sie mit anwaltlicher Hilfe auf Herz und Nieren zu prüfen. Unsere Rechtsanwälte sind darauf spezialisiert, solche Verträge auf eventuelle Ungereimtheiten zu überprüfen.

Betriebsbedingte Kündigung

Ihr Arbeitsverhältnis fällt unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und Ihnen wurde gekündigt? Dann muss einer von drei Gründen vorliegen, damit Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen kann:

die Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers,
die Kündigung wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers oder
die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen.

Bei der betriebsbedingten Kündigung müssen nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die es notwendig machen, die bisherige Personalstärke des Unternehmens zu verringern. Die Beweispflicht liegt dabei immer beim Arbeitgeber. Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, weil Ihr Betrieb Stellen einspart? Lassen Sie sich beraten, denn nicht jede Kündigung ist gerechtfertigt.

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Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss Ihr Arbeitgeber vor Gericht darlegen können, dass eine oder mehrere Stellen in der Zukunft dauerhaft entfallen. Diese Kündigung darf nur das allerletzte Mittel des Arbeitgebers sein und so hat die Kündigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann Bestand, wenn keine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs anderweitig zu beschäftigen. Stehen bei der Kündigung mehrere Mitarbeiter für die zu kündigende Stelle zur Debatte, muss unter ihnen eine Auswahl entsprechend den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes getroffen werden. Dies ist die sogenannte Sozialauswahl.

Es stellt sich für Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung also immer die Frage: Fällt die Arbeitsstelle aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung oder einer außerbetrieblichen Ursache weg? Wurde die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt? Ist die Kündigung grundsätzlich verhältnismäßig oder gibt es die Möglichkeit, im Betrieb weiterbeschäftigt zu werden? Bei einer Ersteinschätzung kann unsere Kanzlei für Arbeitsrecht Ihrem Problem nachgehen und Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen.

Fristlose Kündigung

Ihnen wurde fristlos gekündigt und Ihr Arbeitsverhältnis sofort beendet? Wissen Sie, ob überhaupt ein sogenannter „wichtiger“ Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt?

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Eine fristlose Kündigung wird immer dann durchgesetzt, wenn das Abwarten von Kündigungsfristen nicht zumutbar ist. Es gilt jedoch ein strenger Maßstab für die Wirksamkeit. Deswegen bedeutet es noch lange nicht, dass die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung auch wirksam ist. Oftmals stehen die Erfolgschancen gut, gegen eine fristlose Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen. Nehmen Sie sich einen Anwalt für Arbeitsrecht an Ihre Seite.

Kündigungsschutzklage

Wussten Sie, dass jeder Arbeitnehmer einen Basiskündigungsschutz hat? Und dass jeder Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als fünf oder zehn Arbeitnehmern und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten Kündigungsschutz genießt? Die meisten stellen sich jedoch die Frage: Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage für mich überhaupt? Hier heißt es, schnell zu handeln, da bei einer Kündigungsschutzklage Fristen sehr schnell verstreichen!

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Wenn Sie gekündigt wurden, kann die Rechtmäßigkeit dieser Entlassung nur durch eine Kündigungsschutzklage festgestellt werden. Denn eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein – so muss die Kündigung beispielsweise durch einen wirksamen Kündigungsgrund gerechtfertigt sein. Entscheidend für eine Kündigungsschutzklage ist, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Sie anwendbar ist, denn dieses enthält eine Reihe von Regelungen, wonach eine Entlassung sozial ungerechtfertigt und mithin rechtsunwirksam sein kann.

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Entlassung eingereicht werden. Ob das Kündigungsschutzgesetz bei Ihnen Anwendung findet, kann in einer Erstberatung mit Ihrem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unserer Kanzlei in Lauf a. d. Pegnitz ermittelt werden, aber auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, befinden Sie sich nicht in einem rechtsfreien Raum. Unser Anwalt für Arbeitsrecht in Lauf a. d. Pegnitz als Ihr Ansprechpartner kann beurteilen, ob sich die Erhebung einer Klage in Ihrem Fall lohnt.

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Personenbedingte Kündigung

Zu den Unvermeidlichkeiten des Lebens gehört es, dass niemand tragische Ereignisse vorhersehen kann. Unfälle und Krankheiten passieren, ohne dass wir uns darauf vorbereiten oder diese abwenden können. Immer wieder kommt es daher vor, dass ein Arbeitnehmer einen rapiden Leistungsverfall aufgrund veränderter privater Lebensumstände zu verzeichnen hat. Doch nicht nur gesundheitliche Probleme können dazu führen. Verliert ein Arbeitnehmer seine Fahrzulassung, obwohl das Führen eines Fahrzeugs zu den elementaren Bestandteilen seiner Arbeit gehört, kann eine personenbedingte Kündigung eine legitime Option darstellen. Allerdings existieren eine ganze Reihe unterschiedlicher Voraussetzungen, über die Sie als Arbeitgeber Bescheid wissen sollten, bevor Sie eine personenbedingte Kündigung aussprechen.

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Nicht immer ist es für den Laien einfach zu erkennen, ob handfeste Gründe für eine personenbedingte Kündigung vorliegen. Wenn Sie als Arbeitgeber feststellen, dass die Lebensumstände eines Arbeitnehmers zu einem starken Leistungsabfall führen und eine Besserung nicht absehbar oder sogar eine Verschlechterung wahrscheinlich ist, kann es im Interesse des Unternehmens liegen, eine personenbedingte Kündigung auszusprechen. Insbesondere dann, wenn eine Änderungskündigung nicht infrage kommt. Eine solche ist die Aufkündigung eines bestehenden Arbeitsvertrages sowie die anschließende Unterzeichnung eines neuen Vertrages.

Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihre Unternehmenssituation sowie die Umstände des Arbeitnehmers und können Ihnen anschließend eine kompetente Einschätzung über die Rechtmäßigkeit einer personenbedingten Kündigung geben. Insbesondere dann, wenn Sie selbst unsicher über das weitere Vorgehen sind und Sie rechtliche Schwierigkeiten vermeiden wollen, ist ein Beratungsgespräch mit unseren Rechtsanwälten für Arbeitsrecht eine sehr sinnvolle Option.

Sonderkündigungsschutz

Kündigungsschutz ist nicht gleich Kündigungsschutz. Innerhalb eines Unternehmens gibt es Personengruppen, die über einen besonderen Kündigungsschutz (auch Sonderkündigungsschutz genannt) verfügen. Gerade als Personalverantwortlicher ist es von großer Bedeutung, dass Sie sich der Sonderkündigungsschutzrechte Ihrer Mitarbeiter bewusst sind. Zu den Personengruppen, für die diese Rechte gelten, gehören Betriebs- sowie Personalratsmitglieder, schwangere Frauen, sowie Mitarbeiter, die sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden. Außerdem genießen auch schwerbehinderte Mitarbeiter einen Sonderkündigungsschutz. Für jede dieser Gruppen existieren eigene Regelungen zum Sonderkündigungsschutz, die sich ohne fachliche Expertise kaum durchschauen lassen.

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Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind wir mit all diesen Regelungen rund um die individuellen Sonderkündigungsschutzrechte umfassend vertraut und können Ihnen eine kompetente Einschätzung bezüglich des Status Ihrer Mitarbeiter geben. Ein Sonderkündigungsschutz ist nicht gleichbedeutend mit einem absoluten Kündigungsschutz, denn auch trotz der besonderen Umstände der jeweiligen Gruppen kann es Gründe geben, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Naturgemäß sind diese Gründe in jedem Einzelfall von der jeweiligen Situation abhängig und bedürfen oftmals der Beurteilung eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht. Nicht selten kann es dazu kommen, dass solche Fälle vor den zuständigen Arbeitsgerichten verhandelt werden. Gerne übernehmen wir dafür Ihr Mandat und sorgen dafür, dass Kündigungen oder der Schutz davor sich stets im dafür vorgesehenen rechtlichen Rahmen bewegen.

Verhaltensbedingte Kündigung

Kündigungen können aus den verschiedensten Gründen ausgesprochen werden. Zu den unangenehmsten gehören mit Sicherheit jene, die verhaltensbedingte Kündigungsgründe voraussetzen. Leider kann es immer wieder vorkommen, dass einige Arbeitnehmer gegen die im Arbeitstrag vereinbarten Pflichten und Regeln verstoßen. Sei es durch gezielte Leistungsminderung in Form der Arbeitsverweigerung oder Verringerung der Arbeitsqualität. Aber auch gröbere Vergehen wie Diebstahl, Sachbeschädigung, sexuelle Belästigungen, Beleidigungen oder Drogenmissbrauch liefern ausreichend Anlass dafür, dass Sie sich als Arbeitgeber gezwungen sehen, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Wenn Sie sich vorab unsicher sind, ob diese Form der Kündigung in Ihrem Fall zulässig ist, dann sprechen Sie am besten mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unserer Kanzlei in Lauf a. d. Pegnitz.

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Wir überprüfen die genaue Sachlage und können anschließend einschätzen, ob eine verhaltensbedingte Kündigung für Sie eine legitime Option darstellt.

Selbstverständlich richtet sich unser Beratungsangebot nicht nur an Arbeitgeber. Sie haben eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten und es droht nun der Verlust des Arbeitsplatzes sowie eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes über einen Zeitraum von 12 Wochen? Nehmen Sie eine solche Kündigung niemals unwidersprochen hin! Vereinbaren Sie stattdessen zeitnah ein Beratungsgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht, damit dieser die Rechtmäßigkeit der verhaltensbedingten Kündigung prüfen kann. Wurde die Kündigung etwa wegen des Nichterscheinens am Arbeitsplatz ausgesprochen, doch Sie verfügen über einen Krankenschein, ist die Kündigung in aller Regel nicht zulässig. In Ihrem Auftrag prüfen wir die Umstände genau und beraten Sie über Ihre weiteren rechtlichen Optionen.

Rainer Deuerlein, Rechtsanwalt in Lauf a. d. Pegnitz
Telefonische Ersteinschätzung
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