Arbeitsvertrag: Ihr Anwalt in Lauf a. d. Pegnitz

Wissen Sie, auf was Sie vor der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag achten müssen?

Mit dem Arbeitsvertrag regeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gegenseitigen Rechte und wesentlichen Pflichten rund um das Beschäftigungsverhältnis. Er wird regelmäßig in Schriftform geschlossen, kann grundsätzlich aber auch mündlich vereinbart werden. Hier ist allerdings Vorsicht angezeigt: Nach dem Nachweisgesetz (kurz: NachweisG) sollten die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festgehalten werden. Die einzelnen Vertragsbedingungen wie z.B. die Tätigkeitsbeschreibung oder der Arbeitslohn aus dem Arbeitsvertrag sind für die Vertragsparteien zwingend: Verstößt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gegen die darin vorgesehenen Pflichten, kommt es zu einer Leistungsstörung. Eine solche Leistungsstörung kann im Arbeitsrecht für alle Beteiligten weitreichende Konsequenzen haben. Umso wichtiger ist es daher für Sie, schon frühzeitig den Arbeitsvertrag in seinen Details durch einen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen und bei Problemen einen erfahrenen Experten zur Seite zu haben.

Im Arbeitsrecht ist es den Vertragspartnern grundsätzlich freigestellt, wie sie den Arbeitsvertrag ausgestalten wollen. Dazu zählen Vereinbarungen zur Arbeitsleistung, aber auch die Festlegung einer Probezeit oder die Regelung von Urlaub sowie die Festlegung des Arbeitsentgeltes. Allerdings ist es für Sie als Arbeitnehmer besonders wichtig, vor Abschluss des Vertrags mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe zu verhandeln. Nur so können Sie vermeiden, dass Sie durch Klauseln im Arbeitsvertrag einen Nachteil erleiden.

Weiterlesen »

Auch für Arbeitsverträge gilt die Vertragsfreiheit – und zwar für beide Seiten!

Die im deutschen Recht verankerte Vertragsfreiheit gilt auch im Arbeitsrecht. Damit steht es den Vertragsparteien frei, den Arbeitsvertrag nach ihren Bedürfnissen und Wünschen zu gestalten. Auch als Arbeitnehmer können Sie Klauseln vorschlagen. Nicht selten erweist sich die Vertragsfreiheit für Arbeitnehmer aufgrund der Überlegenheit des Arbeitgebers aber als nachteilig. Wichtig zu wissen: Unzulässige Klauseln können von Ihnen als Arbeitnehmer direkt rechtlich angegangen werden.

Diese Möglichkeit besteht auch, nachdem Sie den Arbeitsvertrag schon unterschrieben oder die Tätigkeit bereits aufgenommen haben! Um hier richtig vorzugehen, sollten Sie auf das Know-how der Rechtsanwälte unserer Kanzlei für Arbeitsrecht in Lauf a. d. Pegnitz vertrauen. Diese beraten Sie zu allen Fragen rund um Ihren Arbeitsvertrag und helfen Ihnen bei unwirksamen Vertragsinhalten wie:

  • Ausschlussklauseln zur Geltendmachung von Ansprüchen;
  • Verbot der Kündigung;
  • Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen zum Nachteil des Arbeitnehmers;
  • Versetzungsklauseln, die die Belange der Arbeitnehmer nicht berücksichtigen;
  • Kündigungsklauseln, die gegen geltende Schutzgesetze verstoßen (z. B. gegen das Mutterschutzgesetz / MuSchG);
  • nachvertragliche Wettbewerbsverbote;
  • Klauseln zu Überstunden;
  • Klauseln, die gegen die guten Sitten verstoßen;
  • Freiwilligkeitsvorbehalte in Bezug auf Sonderzahlungen.

Das muss auf jeden Fall im Arbeitsvertrag stehen!

Trotz Vertragsfreiheit sieht der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes (kurz: NachwG) bestimmte Mindestinhalte für den Arbeitsvertrag vor. Dazu gehören:

  • Name und Anschrift der Beteiligten (Mitarbeiter und Unternehmen);
  • Datum des Beginns der Beschäftigung;
  • Dauer und Art der Beschäftigung;
  • Informationen zu einer eventuellen Befristung;
  • Informationen zum Arbeitsort (oder zum Arbeitsplatzmodell);
  • Tätigkeitsbeschreibung;
  • Höhe und Zusammensetzung des Arbeitslohns (zzgl. Zuschläge, Zulagen, Boni, Sonderzahlungen und andere Gehaltsbestandteile);
    Arbeitszeit;
  • Gewährung von Jahresurlaub;
  • Kündigungsfristen und
  • eventuelle Hinweise auf kollektivarbeitsrechtliche Bestimmungen aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Lauf a. d. Pegnitz: Vor dem Arbeitsvertrag lohnt sich die Beratung durch unsere Experten

Der Arbeitsvertrag definiert die Rechte, aber vor allem auch die Pflichten der Parteien. Als Arbeitnehmer lohnt es sich daher doppelt, genauer hinzusehen, bevor die Unterschrift unter dem Vertrag das Beschäftigungsverhältnis begründet. Zögern Sie daher nicht, unsere Kanzlei in Lauf a. d. Pegnitz zu kontaktieren, um typische Vertragsfallen zu umgehen und nachteilige Klauseln zu verhindern oder um bei Leistungsstörungen richtig vorzugehen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen auch dabei, die möglichen Optionen in Ihrer Situation zu erkennen und gemeinsam eine für Sie zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten.

Möchten Sie mich sprechen?

Nutzen Sie die
telefonische Ersteinschätzung

09123 83040230

Themen im Arbeitsrecht

Befristung

Sie bezweifeln die Rechtmäßigkeit der Befristung Ihres Arbeitsvertrags? Beispielsweise ist eine Befristung ohne Sachgrund, die mehr als zwei Jahre andauert, mit demselben Arbeitgeber nicht erlaubt (gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG). Mit unserer Hilfe können Sie eine sogenannte „Entfristungsklage“ auf den Weg bringen. Dadurch lässt sich über ein Arbeitsgericht klären, ob die Befristung des Arbeitsvertrags rechtlich wirksam ist.

Weiterlesen »

Sollte Ihr Arbeitsvertrag gerade abgelaufen sein, kann ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt unserer Kanzlei in Lauf a. d. Pegnitz sehr hilfreich sein. Ist die Frist für Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis nicht rechtes, würden Sie sich von nun an in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden. Allerdings ist es wichtig, ein solches in einer Frist von drei Wochen nach Ende des Arbeitsvertrags durch ein Gericht bestätigen zu lassen. Unsere Rechtsanwälte werden Sie dabei mit besten Kräften unterstützen.

Flexibler Personaleinsatz

Wer als Unternehmer tätig ist und über Angestellte verfügt, wird früher oder später mit Fragen des flexiblen Personaleinsatzes konfrontiert. Die Grundlage dafür bildet das sogenannte Direktionsrecht, das Ihnen gemäß § 106 der Gewerbeordnung umfassende Weisungsbefugnisse einräumt. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber über das Recht verfügen, weitreichende Aspekte der Betriebsabläufe zu konzeptionieren und vorab definierte Leistungen von Ihren Mitarbeitern einzufordern. Konkret beziehen sich die Weisungsbefugnisse auf die Art sowie den Ort der Arbeit, Verhaltensregeln während der Arbeitszeit, aber auch die zu erwartende Qualität der abgelieferten Arbeit sowie die insgesamt zu erbringende Arbeitszeit.

Weiterlesen »

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass auch Ihrem Direktionsrecht Grenzen gesetzt sind. Oftmals direkt durch den Arbeitsvertrag mit Ihren Angestellten oder durch Betriebsräte und gesetzliche Vorgaben. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich von einem unserer Rechtsanwälte beraten zu lassen, wenn Sie sich unsicher sind, wie weit Ihre Befugnisse als Arbeitgeber reichen. In jedem Fall ist eine vorhergehende Beratung sinnvoll, bevor Sie eine Weisung erlassen, die womöglich gegen geltendes Recht verstößt und anschließend für Sie unangenehme Konsequenzen nach sich zieht. Durch unsere jahrelange Erfahrung sind wir jederzeit imstande, Ihnen eine kompetente Einschätzung Ihrer Rechte und Pflichten als Arbeitgeber zu liefern.

Geschäftsführervertrag

Auf Sie wartet die Entscheidung, eine Stelle als Geschäftsführer anzutreten? Vorab ist es immer sinnvoll, einige Aspekte zu klären. Welche Vorstellungen haben die Gesellschafter an Ihre Tätigkeit? Welche Arbeitszeiten gelten für Sie? Auch die Höhe Ihres Gehalts muss entschieden werden.

Doch nicht immer enthält ein Geschäftsführervertrag alles, was Sie sich vorgestellt haben. Genau dafür gibt es die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht unserer Kanzlei in Lauf a. d. Pegnitz.

Weiterlesen »

Wenn Sie zum Geschäftsführer befördert werden, gibt es neue Regelungen zu Ihrem Kündigungsschutz. Aus diesem Grund ist es wichtig, Ihr vorheriges Arbeitsverhältnis vertraglich abzusichern.

Die Festlegung Ihrer Aufgabenbereiche und Vertretungsrechte ist ebenfalls ein wichtiger Bestandteil des Geschäftsführervertrags. Insbesondere dann, wenn mehrere Geschäftsführer unterschiedlichen Aufgaben nachgehen sollen.

Mit der Hilfe unserer Rechtsanwälte gehen Sie sicher, dass Ihr Geschäftsführervertrag allen Ansprüchen genügt und Sie rechtlich abgesichert sind.

Homeoffice-Regelungen

In einer nicht allzu weit entfernten Zukunft wird die physische Anwesenheit von Mitarbeitern in einem gemeinsamen Büro für viele Menschen oft nur noch eine Wahlentscheidung sein – falls ein solches Büro überhaupt noch existiert. Die fortschreitende Digitalisierung der Arbeitswelt und der Wunsch von immer mehr Menschen nach flexiblen Arbeitszeitmodellen wird immer mehr zum festen Bestandteil des Arbeitsalltags. Sowohl für Mitarbeiter als auch Arbeitnehmer ergeben sich aus diesen Veränderungen eine Reihe neuer Fragen und Regelungen, über die es sich lohnt, Bescheid zu wissen. Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht ist es unsere Aufgabe, auch in der digitalen Arbeitswelt den Überblick zu behalten und Sie über die neuen Herausforderungen zu beraten.

Weiterlesen »

Insbesondere Arbeitnehmer fragen sich zunehmend, ob sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Homeoffice geltend machen können. Auch der umgekehrte Fall ist von zunehmender Relevanz: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Arbeitgeber eine Homeoffice-Regelung durchsetzen kann und muss der Arbeitnehmer dieser Folge leisten?

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass einseitige Entscheidungen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers keinen ausreichenden Grund für Homeoffice darstellen. Stattdessen bedarf es einer beidseitigen Übereinkunft, die im Arbeitsvertrag ergänzt wird. Damit hierbei keine Fehler geschehen, ist es sinnvoll, die Homeoffice-Regelung vorab mit einem der Rechtsanwälte unserer Kanzlei in Lauf a. d. Pegnitz zu besprechen und mögliche Probleme frühzeitig zu erkennen.

Möchten Sie mich sprechen?

Nutzen Sie die
telefonische Ersteinschätzung

09123 83040230

Lohnstreitigkeiten

Sie haben Ihr Gehalt nicht bekommen? Lohnstreitigkeiten sind meist sehr belastend, da sie den Arbeitnehmer gegebenenfalls in seiner Existenz gefährden können. Was Sie unbedingt beachten müssen: Für das Einreichen einer Lohnklage können „Ausschlussfristen“ gelten, die im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sind. Diese können sehr kurz sein!

Weiterlesen »

Da verdienter Lohn nur mit einem Titel bei dem Arbeitgeber mit Zwang beigetrieben werden kann, gilt es bei Lohnstreitigkeiten auch aus eigenem Interesse schnell zu sein!

Darüber können Lohnrückstände unter Umständen zu dem sogenannten Zurückbehaltungsrecht führen, sodass Arbeitnehmer mit offenen Lohnforderungen nicht mehr ihrer geschuldeten Arbeit nachgehen, aber trotzdem für diese Zeit weiterhin bezahlt werden müssen. Bei der Durchsetzung von Lohnstreitigkeiten sind ggf. Ausschlussfristen aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zu beachten, sodass Sie auch in solchen Fällen den Rat durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht in Lauf a. d. Pegnitz einholen sollten.

Teilzeit und befristete Arbeitsverträge

Für die Befristung von Arbeitsverträgen kann es viele Gründe geben. So ist es möglich, Arbeitnehmer einzustellen, die einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag erhalten. Das bedeutet, dass ihr Arbeitsverhältnis endet, sobald ein bestimmter Zweck erfüllt ist, beziehungsweise ein vorab definiertes Ereignis eintritt. Der Vorteil für den Arbeitgeber liegt auf der Hand: Arbeitskräfte, die nur für ein konkretes Projekt benötigt werden, können anschließend ohne größere Probleme aus dem Unternehmensbetrieb entfernt werden.

Eine weitere Möglichkeit stellen befristete Arbeitsverträge aus Sachgründen dar. Beispielsweise wird ein Arbeitnehmer nur für die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers eingestellt und verlässt das Unternehmen anschließend wieder. Doch auch befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund sind möglich, diese sind aber auf maximal zwei Jahre beschränkt. Dabei muss beachtet werden, dass ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund nicht zulässig ist, wenn vorher schon einmal ein befristeter oder unbefristeter Vertrag zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer bestand.

Weiterlesen »

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ist ein komplexes Regelwerk, das neben der Befristung von Arbeitsverträgen auch die Teilzeitregelungen abdeckt. Oft nutzen beispielsweise Eltern diese Möglichkeit, ihre Kinderbetreuung mit der täglichen Arbeit in Einklang zu bringen. Als Personalverantwortlicher ist es daher wichtig, über die jeweiligen Details genau informiert zu sein. An dieser Stelle kann die Beratung durch einen unserer Rechtsanwälte wahre Wunder bewirken. Wir achten darauf, dass Sie sämtliche Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes angemessen erfüllen und bei der Vertragsgestaltung keine Fehler passieren.

Variable Vergütung u. Zielvereinbarung

Wer je einmal Teil des Vertriebs eines Unternehmens war, wird mit einem variablen Vergütungssystem und den damit verbundenen Zielvereinbarungen gut vertraut sein. Solche Zielvereinbarungen sind ein häufig genutztes Mittel, um Mitarbeitern materielle Motivationsanreize zu liefern, ein vorab definiertes Unternehmensziel zu erreichen. Oft gehen damit Bonuszahlungen oder andere betriebliche Vorteile einher.

Es kann allerdings passieren, dass im Arbeitsvertrag zwar Bonuszahlungen festgehalten, jedoch keine konkreten Zielvereinbarungen sowie Zeiträume vereinbart wurden. Erfolgt nun kein weiteres Gespräch durch den Arbeitgeber über die Details der Zielvereinbarungen, so kann ein Arbeitnehmer unter Umständen dennoch auf die Auszahlung des Bonus oder eines entsprechenden Schadensersatzes bestehen.

Bevor Sie allerdings drastische Schritte in Erwägung ziehen, sollten Sie zuvor mit einem Anwalt für Arbeitsrecht unserer Kanzlei in Lauf a. d. Pegnitz über Ihren Fall sprechen. Dieser gibt Ihnen umfassende Aufklärung über Ihre weiteren Optionen.

Weiterlesen »

Eine oftmals genutzte Form der variablen Vergütung sind Provisionsvereinbarungen. Darin wird die Vergütung des Arbeitnehmers bei Erreichen einer Zielvorgabe festgehalten. Beispielsweise ist der Verkauf von Finanzprodukten oder Versicherungen oft mit einer Provision für den Vertriebsmitarbeiter verbunden. In einigen Fällen kann es allerdings dazu kommen, dass der Arbeitgeber eine Rückforderung der Provision des Mitarbeiters anstrebt. Solche Fälle landen häufig vor den zuständigen Arbeitsgerichten. Sollten Sie sich einer derartigen Situation gegenübersehen, helfen Ihnen unsere fachkundigen Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Lauf a. d. Pegnitz gerne – sowohl mit Beratung als auch mit Prozessführung.

Vergütungs- und Urlaubsfragen

Jeder, der beruflich tätig ist, erwartet für die eigene Arbeit eine angemessene Vergütung. Wer in einem Unternehmen angestellt ist, verhandelt vor der Aufnahme seiner Tätigkeit oftmals mit dem Arbeitnehmer über ein Grundgehalt, dessen Höhe im Arbeitsvertrag festgelegt wird. Allerdings ist damit nur eine Form der möglichen Vergütung abgedeckt. Im Laufe der Zeit sind auch andere Vergütungsmodelle immer populärer geworden, insbesondere jene, die eine leistungsorientierte Vergütung in Aussicht stellen. Das bedeutet, dass oftmals bei überdurchschnittlicher Leistung des Arbeitnehmers zusätzliche Boni oder Provisionen gezahlt werden, um diese Zusatzleistung zu belohnen und den Mitarbeiter gezielt zu motivieren. Mögliche Vergütungssysteme gibt es viele, doch welche davon für Ihr Unternehmen am besten infrage kommt, lässt sich oft nur mit der Hilfe eines unserer Rechtsanwälte beantworten.

Weiterlesen »

Wir stehen Ihnen aber selbstverständlich nicht nur bei Fragen rund um Vergütungsmodelle zur Verfügung, sondern beraten ebenfalls bei Unklarheiten der Urlaubsregelungen.

Grundsätzlich ist es so, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Jahresurlaub hat. Bei einer regulären Fünf-Tage-Arbeitswoche betragen die Mindesturlaubstage 20 Werktage. Im Detail kann diese Mindestzahl aber variieren, denn der komplette Anspruch besteht nur dann, wenn auch tatsächlich die dafür notwendige Arbeitszeit erbracht wurde. Darüber hinaus ist es für Sie als Arbeitgeber wichtig zu wissen, dass dem Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt zusteht. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch während seiner Urlaubszeit mit demselben Betrag entlohnt wird, den er während seiner regulären Arbeitszeit erhalten würde. Darüber hinaus steht Ihnen als Arbeitgeber ebenfalls die Möglichkeit zur Verfügung, dem Arbeitnehmer zusätzliches Urlaubsgeld zu bezahlen. Dafür können Sie gemeinsam mit dem Arbeitnehmer eine Regelung im Arbeitsvertrag aufnehmen. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht.

Möchten Sie mich sprechen?

Nutzen Sie die
telefonische Ersteinschätzung

09123 83040230

Weisungsrecht und Versetzung

Als Arbeitgeber ist es wichtig, die Betriebsabläufe steuern zu können und Mitarbeiter an den Orten einzusetzen, wo sie am dringendsten benötigt werden. Genau dafür existiert das sogenannte Weisungsrecht, auch Direktionsrecht genannt. Damit haben Sie die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern Anweisungen zu erteilen, die sie zu befolgen haben. Andernfalls sind arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich.

Weiterlesen »

Unter das Weisungsrecht fällt auch die mögliche Versetzung eines Arbeitnehmers zu einem Arbeitsbereich, der eine gleichwertige Aufgabe beinhaltet. Sie sind Arbeitnehmer und zweifeln daran, dass die Ihnen zugeteilte Aufgabe im Einklang mit den Bestimmungen des Arbeitsvertrags liegt? Unsere Rechtsanwälte überprüfen die Weisung Ihres Arbeitgebers und sorgen für rechtliche Klarheit.

Wettbewerbsverbot

Wer als Arbeitnehmer tätig ist, der wird oft schon frühzeitig mit den Regelungen des Wettbewerbsverbots konfrontiert. Dabei lassen sich einerseits das gesetzliche Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses sowie das vertragliche Wettbewerbsverbot unterscheiden. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot greift dabei auf die § 242 BGB sowie § 60 HGB zurück, aus denen hervorgeht, dass es einem Arbeitnehmer verboten ist, sowohl in einem konkurrierenden Unternehmen zu arbeiten als auch in derselben Branche ein eigenes Konkurrenzunternehmen zu betreiben, solange ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem aktuellen Arbeitgeber besteht. Darüber hinaus gibt es noch eine weitere Form des Wettbewerbsverbots, die als nachvertragliches Wettbewerbsverbot bezeichnet wird. Darin wird geregelt, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet, für einen definierten Zeitraum nach Ende des Arbeitsverhältnisses keine Anschlusstätigkeit (in der Regel in derselben Branche) aufzunehmen.

Weiterlesen »

Der Arbeitgeber ist hierbei verpflichtet, dem ehemaligen Arbeitnehmer für diese Zeit eine angemessene Entschädigung, eine sogenannte Karrenzentschädigung, zu zahlen. Gemäß § 74 ff. HGB beziffert sich die Höhe dieser Leistung für jedes Jahr des Wettbewerbsverbots auf mindestens die Hälfte der Vergütung, die der ehemalige Arbeitnehmer zuvor erhalten hat. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, liegt ein unwirksames Wettbewerbsverbot vor. Es kann passieren, dass noch weitere Gründe für ein Wettbewerbsverbot sprechen, die nicht sofort erkenntlich sind. An dieser Stelle können unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Lauf a. d. Pegnitz tatkräftige Hilfe bieten. Wir überprüfen den Arbeitsvertrag sowie Ihre arbeitsrechtliche Situation genau und leiten gegebenenfalls die notwendigen rechtlichen Schritte ein, um ein bestehendes Wettbewerbsverbot juristisch anzufechten.

Rainer Deuerlein, Rechtsanwalt in Lauf a. d. Pegnitz
Telefonische Ersteinschätzung
09123 83040230
Zum Seitenanfang navigieren